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Was ist eine Ticketversicherung?
Für den Fall, dass Sie Tickets für eine Veranstaltung gebucht haben und etwas Unvorhergesehenes dazwischenkommt, hilft Ihnen die Ticketversicherung. Es gibt viele Gründe, die kurzfristig verhindern, dass man ein Konzert, eine Show oder ein anderes Event, auf das man sich eventuell schon Monate gefreut hat, besuchen kann. Wenn man rechtzeitig eine Ticketversicherung abgeschlossen hat, bekommt man wenigstens eine finanzielle Entschädigung für den Ticketpreis. Das entgangene Vergnügen läßt sich ja vielleicht später nachholen…
Leistungen der Ticketversicherung
Mit der Ticketversicherung können weltweit Tickets bis zu einem Einzelpreis von 1.000 Euro versichert werden. Sie kann auch nach dem Kauf abgeschlossen werden, allerdings nur bis 30 Tage vor der (ersten) Veranstaltung. Wenn zwischen dem Kauf des Tickets und dem Beginn der (ersten) Veranstaltung 29 Tage oder weniger liegen, gilt: Sie müssen die Versicherung sofort, spätestens innerhalb der nächsten drei Tage, abschließen.
Der Versicherungsschutz gilt nur für die Eintritts- / Dauerkarte bzw. das Abonnement. Im Versicherungsfall wird der Gesamtpreis des Tickets bzw. der anteilige Preis der Dauerkarte / des Abonnements für jede nicht besuchte versicherte Veranstaltung ersetzt (jeweils inkl. Gebühren). Die Kosten für die An- und Abreise sowie die Übernachtung sind nicht versichert. Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich im Versicherungsschein aufgeführte(n) versicherte(n) Person(en). Die Höhe des Versicherungs-Beitrags richtet sich nach dem Preis der versicherten Eintrittskarte (Einzel-/ Dauerkarte, Abonnement). Beiträge für höhere Eintrittskartenpreise auf Anfrage.
Tritt der Versicherungsfall ein, muss die Versicherung nur leisten, wenn der Beitrag bezahlt ist oder wenn den Versicherungs-Nehmer kein Verschulden daran trifft, dass der Beitrag nicht gezahlt wurde (mit Nachweis). Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Passieren der Einlasskontrolle für die jeweilige versicherte Veranstaltung.
Die Entschädigung wird innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Anspruch abschließend geprüft wurde, gezahlt. Die Erstattung erfolgt immer per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts. Der Anspruch auf die Versicherungs-Leistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Umstände, die den Anspruch begründen, bekannt waren oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erkannt werden müssen.
Was müssen Sie tun, wenn Sie die gebuchte Veranstaltung nicht besuchen können?
Folgende Unterlagen (bei Einzelkarten unverzüglich nach Eintritt des versicherten Grundes, bei Dauerkarten / Abonnements unverzüglich nach Saisonende) müssen bei der Versicherung eingereicht werden:
• den Versicherungs-Nachweis
• das Original der nicht entwerteten Einzel- / Dauerkarte bzw. des Abo-Ausweises oder die Kopie dieser Dokumente mit einer Bestätigung des Veranstalters über die nicht besuchte/n Veranstaltung/en, für welche die Einzel- / Dauerkarte bzw. das Abo nicht eingesetzt wurde
• die entsprechenden Nachweise für den Eintritt des Versicherungsfalles (z. B. ärztliches Attest)
Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadenfall?
1. Sie müssen den Schaden:
• möglichst gering halten und unnötige Kosten vermeiden
• der Versicherung unverzüglich anzeigen
• beschreiben und nachweisen (Ereignis und Umfang). Dafür muss wahrheitsgemäß jede Auskunft gegeben werden, die nötig ist, um den Sachverhalt zu klären, und der Versicherung ermöglichen, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen.
• durch Rechnungen und Belege im Original nachweisen
2. Sie müssen
• der Versicherung den Versicherungsnachweis einreichen.
• die schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Diagnose und Behandlungsdaten müssen angegeben sein. Dabei gilt das Attest nur, wenn der Arzt Sie unmittelbar, bevor Sie den Besuch der Veranstaltung abgesagt haben, untersucht hat.
• alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachweisen.
3. Damit die Versicherung ihre Leistungspflicht und den Leistungsumfang beurteilen kann, müssen Sie außerdem Ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, soweit dies nötig ist. Wenn Sie die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilen und der Versicherung auch nicht auf andere Weise eine Prüfung ermöglicht, muss die Versicherung keine Versicherungsleistungen erbringen.
Welche Ereignisse sind versichert und wer kann sie auslösen?
1. Unerwartete schwere Erkrankung:
Sie oder eine Risikoperson erkranken unerwartet schwer. Deswegen ist Ihnen der planmäßige Besuch der Veranstaltung nicht zuzumuten. Für psychische Erkrankungen gelten besondere Regelungen.
a) Eine Erkrankung ist unerwartet, wenn:
• sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versicherung auftritt oder
• eine bestehende Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungs-Abschluss nicht behandelt wurde. Sie verschlechtert sich nach Abschluss der Versicherung. Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
b)Eine Erkrankung ist schwer, wenn
• die gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Veranstaltung nicht wie geplant besucht werden kann oder
• Risikopersonen, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, gesundheitlich so stark beeinträchtigt sind, dass Ihre Anwesenheit erforderlich ist.
c) Eine psychische Erkrankung ist unerwartet, wenn sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versicherung auftritt. Der Schub oder die Verschlechterung einer chronischen psychischen Erkrankung ist versichert, wenn die letzte Behandlung mindestens drei Jahre vor Abschluss der Versicherung stattfand. Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
d) Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn
• sie stationär behandelt wird oder
• sie von einem Facharzt für Psychiatrie vor Stornierung attestiert wird oder
• von Ihrem Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt wird.
2. Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten der Versicherer auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.
3. Weiterhin wird geleistet, wenn eines der folgenden Ereignisse unerwartet eintritt. Das Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson und macht Ihnen den planmäßigen Besuch der Veranstaltung unzumutbar:
• schwere Unfallverletzung
• Tod
• Schwangerschaft
• Persönliche Quarantäne: Anordnung einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachtes, dass Sie mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19) in Berührung gekommen sind. Unter Quarantäne verstehen wir eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
• Schaden am Eigentum durch: Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten. Sie müssen zur Aufklärung vor Ort sein oder die Beschädigung ist erheblich. Als erheblich gilt die Beschädigung, wenn die Schadenhöhe € 2.500,– übersteigt.
• Umzug aufgrund der Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Entfernung zwischen altem und neuem Wohnort beträgt mindestens 100 km.
4. Wenn Sie die Veranstaltung versäumen, weil
a) das von Ihnen genutzte öffentliche Verkehrsmittel sich um mehr als drei Stunden verspätet oder
b) weil das Fahrzeug, mit dem Sie die Veranstaltung erreichen wollten, eine Panne oder einen Unfall hat oder
c) sich die Ankunft aufgrund eines Staus oder stockenden Verkehrs um mindestens drei Stunden verzögert.
5. Risikopersonen sind
a) Ihre Angehörigen, dazu zählen wir abschließend:
• Kinder
• Eltern
• Geschwister
• Großeltern und Enkel
• Onkel und Tanten, Nichten und Neffen
Stief,- Pflege-, Adoptiv- und Schwieger-Verhältnisse stellen wir gleich.
b) Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte und dessen Angehörige.
c) Personen, die nicht an der Veranstaltung teilnehmende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
d) Personen, die gemeinsam mit Ihnen ein Ticket gekauft und versichert haben. Außerdem deren Angehörige. Diese Regel gilt nur, wenn Sie mit höchstens vier weiteren Personen gemeinsam Tickets für eine Veranstaltung gekauft haben.
Gibt es auch Ausschlüsse vom Versicherungsschutz?
1. Sie haben keinen Versicherungsschutz wenn die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt bzw. verschoben wird oder aus anderen den Veranstalter betreffenden Gründen nicht stattfindet.
2. Sie haben keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch:
a) Epidemien, Pandemien (außer COVID-19)
• Eine Epidemie ist eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder am Ort der Veranstaltung als Epidemie eingestuft wurde.
• Eine Pandemie ist eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder am Ort der Veranstaltung als Pandemie
eingestuft wurde.
b) Streik, Kernenergie, Maßnahmen der Staatsgewalt (z. B. Einreiseverweigerung oder eine QuarantäneAnordnung, die allgemein für einen Teil der Bevölkerung oder die gesamte Bevölkerung, für ein gesamtes Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet gilt). Kein Versicherungsschutz besteht außerdem im Falle einer Quarantäne-Anordnung, die ausgesprochen wird, weil Sie zuvor in ein bestimmtes Gebiet gereist sind oder von einem bestimmten Ort gekommen sind. Die Anordnung einer Quarantäne ist jedoch versichert bei COVID-19.
c) ABC-Waffen oder ABC-Materialien.
3. Führen Sie einen Schaden vorsätzlich herbei, ist dieser nicht versichert.
4. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:
a) Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen bzw. ein Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland bestehen und
b) diese auf Sie oder uns direkt anwendbar sind oder dem Versicherungsschutz entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder FinanzSanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, sofern diesen keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was kostet eine Ticketversicherung?
Eintrittskarten-Stornoschutz von Allianz Travel | Prämie |
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Ticketpreis 100 Euro | 6,47 Euro |
Ticketpreis 500 Euro | 26,87 Euro |
Ticketpreis 1.000 Euro | 52,37 Euro |