Ist eine Bootshaftpflichtversicherung in Deutschland Pflicht?

Nein, aber man sollte sie hinsichtlich der Gefahren und Risiken auf jeden Fall eine Bootshaftpflicht besitzen, wenn man Bootseigentümer ist. Diese Versicherung sollte sowohl für Schäden an Nachbarbooten, Umweltschäden durch Kraftstoffverlust, Beschädigungen von Schleusentoren und ähnlichen Situationen als auch für Verletzungen von Menschen aufkommen. Obwohl in Deutschland keine Versicherungspflicht hinsichtlich einer Haftpflichtversicherung für ein Boot (Motorboote und Segelboote) besteht, können die Kosten im Schadensfall schnell hoch werden, und der Verursacher oder Eigentümer haftet mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Kosten für eine Bootshaftpflichtversicherung hängen in der Regel von der Motorleistung oder Segelfläche des Bootes sowie von der gewählten Deckungssumme ab. Im günstigsten Fall belaufen sie sich auf etwa 30-50 € pro Jahr.
Wenn ein Boot gechartert oder privat von Freunden ausgeliehen wird, deckt die Bootshaftpflichtversicherung möglicherweise nicht alle Sach- oder Personenschäden ab, die der Schiffsführer verursacht. In solchen Fällen ist eine Skipperhaftpflichtversicherung empfehlenswert. Diese versichert Ansprüche gegen den Skipper oder teilweise auch die Crewmitglieder untereinander. Seriöse Anbieter schließen sogar Schadensfälle durch grobe Fahrlässigkeit mit ein.
Der Schutz umfasst die
• Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
• die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die ohne die Zustimmung der Versicherung abgegeben oder geschlossen worden sind, sind nur bindend, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung festgestellt, erfolgt die Freistellung von den Ansprüchen Dritter binnen zwei Wochen.

Welche Schadensfälle können durch den Gebrauch eines Bootes entstehen?

Schäden an anderen Booten: Kollisionen oder Zusammenstöße mit anderen Booten können einen Schaden verursachen, die der Bootseigner oder der Schiffsführer haftbar machen kann.
Umweltschäden: Ein Kraftstoffverlust oder ein Auslaufen von Öl oder anderen Schadstoffen aus dem Boot können zu Umweltschäden führen und den Eigentümer oder den Schiffsführer für die Reinigung und Wiederherstellung haftbar machen.
Schäden an Hafenanlagen oder Schleusentoren: Unsachgemäßes Anlegen oder Manövrieren des Bootes kann zu Schadensfällen am Hafen, Schleusentoren oder anderen Einrichtungen führen, für die der Verursacher haftbar gemacht werden kann.
Personenschäden: Unfälle an Bord des Bootes, wie Stürze oder Kollisionen mit Menschen, können zu Verletzungen führen, wodurch der Bootseigner oder der Schiffsführer für die medizinische Versorgung und Schadenersatz haftbar gemacht werden kann.
Sachschäden: Das Boot oder seine Ausrüstung könnten Sachschäden an anderen Booten, Docks oder Eigentum verursachen, für die der Bootseigner oder der Schiffsführer haftbar gemacht werden kann.
Vermögensschäden: Wenn der Gebrauch des Bootes dazu führt, dass andere finanzielle Verluste erleiden, könnten Ansprüche auf Schadenersatz entstehen.
Alle Leistungen können Sie unserem Bootsversicherung Rechner auch in einem PDF ausdrucken lassen. Hier können Sie ebenfalls eine günstige Bootskaskoversicherung miteinschließen.

Was ist in der Bootshaftpflichtversicherung abgesichert?

Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch von Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Wassersport-Fahrzeugen, die
(1) grundsätzlich ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden,
(2) zur gelegentlichen Vermietung, d. h. nicht häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr, ohne Berufsbesatzung verwendet werden und
(3) sofern eine Registrierungspflicht besteht, in ein deutsches See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist
(1) die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;
(2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Regatten, sofern eine Versendung des Segelclubs vorliegt. Die Versicherung tritt im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann (z.B. Gruppenversicherung über Segelclub). Auch Übungsfahrten für Regatten gelten als versichert.
(3) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
(4) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern, Tubes, Bananen etc.
(5) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Steganlagen, die zum Anlegen, sowie von Einstellräumen und Stellplätzen die zur Unterbringung bzw. zur Aufbewahrung des versicherten Bootes angemietet wurden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Die Höchstersatzleistung entspricht der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme in der Bootshaftpflicht. Bei jedem Versicherungsfall hat der Versicherte von der Schadenersatzleistung 250 Euro selbst zu tragen.

Wann besteht in der Bootshaftpflicht kein Versicherungsschutz?

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten als besondere Ausschlüsse:

  • Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
  • Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
  • Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

Für Schäden im Zusammenhang mit Kfz und Kfz-Anhänger gilt:
(1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.
(2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
(3) Eine Tätigkeit der in Abs. (1) dieser Ziffer genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

Vergleich der Leistungen der Tarife Basis, Basis Plus und Premium in einer Tabelle:

InhaltBASISBASIS +PREMIUM
Maximale Höchstversicherungssumme in Millionen Euro10 Mio. €25 Mio. €50 Mio. €
Personenschäden10 Mio. €25 Mio. €25 Mio. €
Sachschäden10 Mio. €25 Mio. €50 Mio. €
Gewässerschäden10 Mio. €25 Mio. €50 Mio. €
Umweltschäden3 Mio. €25 Mio. €50 Mio. €
Mietsachschäden200 Tsd. €50 Mio. €
Vermögensschäden200 Tsd. €50 Mio. €
Forderungsausfallsdeckung25 Mio. €50 Mio. €
Skipperhaftung10 Mio. €20 Mio. €
Bootstrailer2 Mio. €2 Mio. €
Sicherheitsleistung50 Tsd. €200 Tsd. €
Such- und Hilfekosten20 Tsd. €20 Tsd. €
BeibootBis 30 PS
Auslandsschäden
Gelegentliche Vermietung
Sportgeräte
Persönliche Haftung
Vereinsregatten
Regatten
Neuwertentschädigung
Ansprüche von Crew Mitgliedern untereinander
Innovationsklausel / Leistungsgarantie

Was ist eine Skipperhaftpflicht?

Die Skipperhaftpflicht ist eine Versicherung, die den Schiffsführer (Skipper) eines Bootes oder einer Yacht vor den finanziellen Konsequenzen schützt, die aus Haftpflichtansprüchen Dritter resultieren können, wenn sie während des Gebrauchs des Bootes Schäden oder Verletzungen verursachen.

Im Gegensatz zur Bootshaftpflichtversicherung, die die Schäden am Boot und Dritten abdeckt, übernimmt die Skipperhaftpflicht speziell die persönliche Haftung des Schiffsführers. Wenn der Skipper während der Navigation oder des Gebrauchs des Bootes versehentlich Schäden an Eigentum Dritter oder Verletzungen von Personen verursacht, könnten diese Dritten Ansprüche auf Schadenersatz stellen. Die Skipperhaftpflichtversicherung springt dann ein und deckt die Kosten für die entstandenen Schäden sowie die rechtlichen Verteidigungskosten ab, sofern sie im Rahmen der Versicherungspolice liegen.

Die Skipperhaftpflicht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Boot gechartert oder von Freunden ausgeliehen wird, da in solchen Fällen die reguläre Bootshaftpflicht möglicherweise nicht die persönliche Haftung des Skippers abdeckt. Eine Skipperhaftpflichtversicherung kann eine wertvolle Ergänzung zur bestehenden Bootshaftpflichtversicherung sein, um umfassenden Versicherungsschutz für den Schiffsführer zu gewährleisten. Wie bei allen Versicherungsverträgen ist es wichtig, die genauen Bedingungen und Deckungsumfänge sorgfältig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die persönliche Haftung des Skippers angemessen abgedeckt ist.

Ist die Skipperhaftpflichtversicherung in der Bootshaftpflichtversicherung enthalten?

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich
(1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Vertragsbedingungen sowie der nachfolgenden Bestimmungen;
(2) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecken genutzten Wassersportfahrzeugs;
(3) Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes sind:
a. Der Miet-/Chartervertrag muss auf Ihren Namen ausgestellt sein.
b. Die Dauer der Nutzung des gemieteten/gecharterten Wassersportfahrzeugs darf 30 Tage nicht überschreiten. Ab dem 31. Tag der Nutzung eines gemieteten/gecharterten WassersportFahrzeugs entfällt der Versicherungsschutz in der Bootshaftpflicht.
(4) Versicherungsschutz für die Skipperhaftung
a. besteht für das Führen von Motor- oder Segelbooten mit einer Motorleistung unabhängig der Leistungshöhe und Größe des versicherten Wassersportfahrzeuges.
b. ist in seinem Geltungsbereich auf Europa und das gesamte Mittelmeer begrenzt.
c. umfasst nicht die Forderungsausfalldeckung.
d. ist begrenzt auf eine Versicherungssumme in Höhe von 20.000.000 Euro pauschal für Sach- und Personenschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Bei Personenschäden, begrenzt sich die Entschädigungssumme auf maximal 15.000.000 Euro bei einer geschädigten Person. Bei mehreren geschädigten Personen durch einen Versicherungsfall kann die Gesamtentschädigungssumme nicht die Versicherungssumme von 20.000.000 Euro überschreiten.
(5) Generell nicht versichert sind Schäden an gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugen.
(6) Die Versicherung im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.

Die Skipperhaftpflicht für fremde Boote ist nur in den Tarifen Basis + und Premium enthalten mit einer Versicherungssumme von 10 bzw. 20 Millionen Euro.

Muss man den Bootstrailer extra versichern?

Ein Trailer (Bootsanhänger) ermöglicht den schnellen Transport eines Bootes zwischen verschiedenen Orten und ermöglicht den Einsatz in unterschiedlichen Gewässern. Während der Fahrt mit einem Zugfahrzeug sind bestimmte Regeln zu beachten.

Der Bootstrailer ist durch die Versicherung des Zugfahrzeugs versichert, solange er angekoppelt ist. Jedoch deckt die Autohaftpflichtversicherung keine Schadensfälle, die entstehen, wenn sich der Trailer unerwartet losreißt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert oder manuelle Rangierschäden verursacht. Für solche Fälle besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen.

Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung (nur enthalten in den Tarifen Basis + und Premium) beträgt innerhalb der vereinbarten Grundversicherungssumme 2.000.000 Euro pauschal für Sach- und Personenschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr in der Bootshaftpflicht.

Auf welche Leistungen sollte man noch bei der Haftpflichtversicherung für ein Boot besonders achten?

Forderungsausfalldeckung

Die Ausfall-Deckung hat die Funktion, Ihnen als Halter eines Wassersport-Fahrzeugs Hilfestellung zu bieten, wenn Sie durch einen Dritten geschädigt werden, der keine eigene WassersportFahrzeug-Haftpflichtversicherung hat. D. h. Sie werden durch die Ausfall-Deckung so gestellt, als ob der Schädiger eine WassersportFahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den gleichen Konditionen hat wie Ihre bestehende. Die dort genannten Ausschlüsse gelten auch für die Ausfall-Deckung. Darunter zählen Sach- und Personenschäden.

Eingeschlossen ist nach den für diese Wassersport-Fahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen und im Rahmen der Versicherungssummen die gesetzliche Haftpflicht eines anderen Halters eines Wassersport-Fahrzeugs wegen Schäden, die Sie als Halter eines Wassersport-Fahrzeugs selbst erleiden, wenn und soweit die berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann, weil dieser nicht über die nötigen finanziellen Möglichkeiten verfügt oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Ausfall-Deckung). Die Schadenersatzforderung muss 2.500 Euro oder mehr betragen (Schwellenwert). Rechte aus diesem Vertrag kann der andere Halter eines Wassersport-Fahrzeugs nicht herleiten.

Beiboote

Der Schutz der Bootshaftpflicht erstreckt sich auch auf Beiboote, die zu dem versicherten WassersportFahrzeug gehören und im Zusammenhang mit diesem genutzt werden. Zusätzlich gelten Fahrten mit Beibooten bis 10 qm Segelfläche oder mit Motorantrieb auch ohne direkten Zusammenhang mit dem Mutterschiff als mitversichert, sofern sich diese nicht mehr als zehn Seemeilen von diesem entfernen. Ferner ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass das Beiboot der folgenden Definition entspricht: Ein Beiboot ist ein Boot, das von einem größeren Wasserfahrzeug (Motorboot oder Segelboot) mitgeführt wird und grundsätzlich dem Übersetzen der Schiffsbesatzung und der Passagiere oder der Rettung Anderer aus Seenot dient.

Gewässerschäden

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
(1) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist;
(2) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

Unser Service

Weitere Services umfassen die schnelle Policierung der Anträge. Auch eine Versicherungsbestätigung ist online schnell verfügbar. Gerade wenn man mit seinem Boot ins Ausland will, zum Beispiel Italien, reagieren wir sehr schnell. Sollte einmal ein Unfall oder ein versicherter Schaden an Ihrem Boot passieren, zögern Sie nicht, sich sofort bei uns zu melden. Denn mit Sicherheit lassen wir sie nach dem Abschluss Ihrer Bootshaftpflicht nicht alleine.
Natürlich haben wir neben der Bootsversicherung noch andere Versicherungen im Angebot. Dazu zählen neben der Altersvorsorge (betriebliche und private Rentenversicherung, Riester-Rente) die private Krankenversicherung, die private Unfallversicherung, Rechtsschutz oder die Auslandskrankenversicherung für Ihren Urlaub. Die meisten Versicherungen können Sie bei uns online berechnen und abschließen. Mit unserem Kfz Versicherung Vergleich finden Sie die günstigste Versicherung für Ihr Auto.
Bei Fragen oder wenn Sie weitergehende Informationen benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir melden uns umgehend. Schauen Sie auf unsere Bewertungen und Erfahrungen unserer Kunden auf Google, damit Sie sehen, was Sie von unserem Haus erwarten können.
Unsere Tipps: Wenn Sie einen Neubau vorhaben, dann informieren Sie sich über eine Feuerrohbauversicherung. Sollten Sie eine Veranstaltung planen, dann benötigen Sie eine Veranstaltungshaftpflicht.